Die REACH-Verordnung stellt für viele Unternehmen eine zentrale Herausforderung dar, wenn es um den sicheren Umgang mit Chemikalien geht. Diese europäische Gesetzgebung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und betrifft Hersteller, Importeure sowie nachgeschaltete Anwender gleichermaßen.

Was ist die REACH-Verordnung? Bedeutung und Ziele

Die Bezeichnung REACH steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals” und beschreibt das umfassende System zur Kontrolle chemischer Stoffe in der Europäischen Union. Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 trat im Jahr 2007 in Kraft und löste die bis dahin geltende Chemikaliengesetzgebung ab. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie die Verantwortung für den sicheren Umgang mit Chemikalien von den Behörden auf die Unternehmen überträgt. Die Verordnung wird kontinuierlich angepasst, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen und den Schutz von Mensch und Umwelt weiter zu verbessern.

Für welche Stoffe und Chemikalien gilt die EU REACH-Verordnung?

Die Reach-Verordnung gilt grundsätzlich für alle chemischen Stoffe, die in der Europäischen Union hergestellt oder in diese importiert werden. Dies umfasst reine Stoffe, Chemikalien in Gemischen sowie Stoffe in Erzeugnissen. Die Verordnung betrifft dabei nicht nur klassische Chemieprodukte, sondern auch viele Alltagsprodukte wie Textilien, Elektronikgeräte oder Möbel. Von der Registrierungspflicht sind Stoffe betroffen, die in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Die REACH-Richtlinie erfasst somit ein breites Spektrum von Produkten und Branchen.

Chemikalienbehälter mit GHS-Symbolen.

Die Grundprinzipien: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung

Die REACH-Verordnung basiert auf vier zentralen Säulen. Im Rahmen der Registrierung sind Hersteller und Importeure dazu verpflichtet, umfassende Informationen über ihre Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur einzureichen. Dabei dient eine Registrierungsnummer gemäß REACH als Nachweis der erfolgten Anmeldung. Im Rahmen der Bewertung durch die Behörden wird geprüft, ob von den Stoffen Risiken ausgehen. Für besonders besorgniserregende Stoffe müssen Unternehmen eine spezielle Zulassung beantragen. Mithilfe der Beschränkung kann die Herstellung oder Verwendung bestimmter Stoffe verboten werden, wenn ein unannehmbares Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Pflichten für Unternehmen: Was Hersteller und Importeure über die REACH-Verordnung wissen müssen

Eine Frau in Arbeitskleidung steht mit einem Tablet vor Gefahrstoffkanistern

Hersteller chemischer Stoffe müssen alle Substanzen, die sie in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr produzieren, registrieren. Im Rahmen dieser Registrierungspflicht müssen sie detaillierte Informationen zu den Eigenschaften der Stoffe einreichen. Importeure tragen die gleiche Verantwortung für Stoffe, die sie aus Ländern außerhalb der EU einführen. Sowohl Hersteller als auch Importeure müssen sicherstellen, dass ihre Stoffe die Anforderungen der REACH-Verordnung EU erfüllen.

Die SVHC-Liste und die Informationspflichten in der Lieferkette

Die SVHC-Liste ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der REACH-Konformität. Die Liste wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) regelmäßig aktualisiert und umfasst Stoffe, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften besondere Aufmerksamkeit erfordern. Lieferanten von Erzeugnissen müssen ihre Abnehmer informieren, wenn ein SVHC-Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Diese Informationspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung muss gegenüber gewerblichen Kunden unaufgefordert erfüllt werden. Da die REACH-SVHC-Liste etwa halbjährlich erweitert wird, müssen Unternehmen ihre Produkte kontinuierlich überprüfen.

Was sind besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)?

Als besonders besorgniserregend gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften ein hohes Risiko für Mensch und Umwelt darstellen. Dazu gehören krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe. Die REACH-Liste führt diese Stoffe in der sogenannten Kandidatenliste auf. Stoffe auf dieser Liste können später in Anhang XIV der Verordnung aufgenommen werden. Das bedeutet, dass ihre Verwendung dann zulassungspflichtig wird.

Informations- und Meldepflicht: Einmalige Meldung oder Aktualisierungspflicht?

Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen müssen grundsätzlich nur einmal eine Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 2 vornehmen, sofern ein SVHC-Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent und in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten ist. Es besteht jedoch eine Aktualisierungspflicht, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.

REACH-Konformität nachweisen: Erklärung, Zertifikat und Zertifizierung

Der Nachweis der REACH-Konformität erfolgt durch verschiedene Dokumente. Eine REACH-Konformitätserklärung ist eine schriftliche Bestätigung eines Lieferanten, dass die gelieferten Produkte die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Ein REACH-Zertifikat wird von unabhängigen Prüfstellen ausgestellt und bestätigt die Einhaltung der relevanten Anforderungen. Die REACH-Zertifizierung kann für Unternehmen ein wichtiges Marketinginstrument sein. REACH konform zu sein bedeutet, alle relevanten Pflichten zu erfüllen. Die REACH konform Bedeutung umfasst die kontinuierliche Überwachung der eigenen Prozesse. Besonders bei der Lagerung von Gefahrstoffen müssen alle REACH-Anforderungen eingehalten werden.

Fazit: So meistern Unternehmen die Herausforderungen der REACH-Verordnung

Für die erfolgreiche Umsetzung der REACH-Verordnung ist ein systematisches Vorgehen erforderlich. Zunächst sollten Unternehmen eine vollständige Bestandsaufnahme aller verwendeten Stoffe durchführen. Die Implementierung geeigneter Gefahrstoffmanagement Software hilft dabei, die Informationspflichten zu erfüllen. Die Nutzung digitaler Lösungen zur Verwaltung von Stoffdaten kann den administrativen Aufwand erheblich reduzieren. Unternehmen, die REACH als Chance begreifen, werden langfristig von der Investition in ein professionelles Chemikalienmanagement profitieren.

Chemikalienbehälter mit GHS-Symbolen.

Häufige Fragen zur REACH-Verordnung

Gibt es nach Artikel 7 (2) der REACH-Verordnung eine Meldegebühr für die Meldung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen?

Für die Meldung von SVHC-Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung werden keine Gebühren erhoben. Die Europäische Chemikalienagentur erhebt für diese Art der Meldung keine Kosten. Für die Registrierung von Stoffen nach Artikel 6 sind hingegen sehr wohl Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich nach der Menge des registrierten Stoffs und der Größe des Unternehmens richtet.

Reicht es zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 33 der REACH-Verordnung aus, dem Abnehmer eines Erzeugnisses die SCIP-Nummer weiterzugeben?

Die bloße Weitergabe der SCIP-Nummer erfüllt nicht die Anforderungen der Informationspflicht nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Lieferanten müssen ihren Abnehmern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, die eine sichere Verwendung ermöglichen. Dazu gehört die Identität der enthaltenen SVHC-Stoffe, deren Konzentration sowie Hinweise zu Risiken und Schutzmaßnahmen. Die SCIP-Nummer dient primär der Kommunikation mit der Europäischen Chemikalienagentur und ersetzt nicht die detaillierten Informationen für die Lieferkette.

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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