Wenn Sie sich mit dem Thema ESG auseinandersetzen, dann kommen Sie derzeit nicht um das Wort „Omnibusverfahren“ herum. Sie kennen wahrscheinlich außerdem den entsprechenden Stress, der mit der ESG-Berichterstattung verbunden ist – und der durch das Verfahren hoffentlich bald sinken soll!

Doch vorsichtig: Nur weil die Richtlinien eventuell gelockert werden, heißt es nicht, dass ESG hinten herunterfallen darf! Was soll sich ändern und wie sollten Sie mit der Situation umgehen? Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr!

Weniger Bürokratie = weniger Nachhaltigkeit?

Ziel des am 26. Februar 2025 von der EU-Kommission vorgelegten Omnibusverfahrens ist es, dass Nachhaltigkeit in Unternehmen entbürokratisiert wird. Dies soll den Effekt haben, dass die Berichtspflicht vereinfacht und parallel eine höhere Konsistenz erreicht wird.

Auf keinen Fall darf diese geplante Änderung so verstanden werden, dass Nachhaltigkeit für Unternehmen an Relevanz verliert. Ganz im Gegenteil: Die Vereinfachung der Berichtspflicht soll bestehende Hürden senken und somit die Umsetzung und das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen besser umsetzbar machen.

Was soll sich mit dem Omnibusverfahren ändern? Ein Überblick.

Wichtig ist: Die Änderungen sind derzeit nur in Planung und gelten noch nicht. Eine überarbeitete Version des Vorschlags soll am 31. Oktober 2025 vorgelegt werden.

Geltungsbereich des CSRD

Aktueller Stand

Vorgaben gelten für Firmen mit über 250 Mitarbeitenden und über 50 Mio. Euro Umsatzhöhe oder über 25 Mio. Euro Bilanzsumme.

Vorschlag

Vorgaben sollen für Firmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und über 50 Mio. Euro Umsatzhöhe oder über 25 Mio. Euro Bilanzsumme gelten.

Zeitlicher Rahmen

Aktueller Stand

Sobald die Berichtspflicht in Kraft tritt, muss der Nachhaltigkeitsbericht für das erste Geltungsjahr im Folgejahr abgegeben werden. (Bspw. muss für die erstmalige Berichterstattung 2028 der Bericht für 2027 eingereicht werden.)

Vorschlag

Statt eines Jahres soll die Frist zwei Jahre betragen. Dies gilt jedoch nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden.

CSDDD Sorgfaltspflicht im Omnibusverfahren

Aktueller Stand

Die Pflicht bezieht sich auf die gesamte Lieferkette.

Vorschlag

Die Pflicht soll auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner beschränkt werden. Indirekte Partner werden nur bei konkreten Verstößen und Risiken einbezogen.

Wollen Sie mehr zum Omnibusverfahren erfahren?

Blätter auf dem Boden, in Form einer Landkarte.

Omnibusverfahren: Wie Sie jetzt vorgehen sollten

Wie so oft gibt es beim Verabschieden neuer Gesetze ein großes Hin und Her. Behalten Sie einen kühlen Kopf und nutzen Sie die Zeit, die ESG-Prozesse in Ihrem Unternehmen zu optimieren und sich zeitgleich auf eventuelle Änderungen vorzubereiten.

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Bleiben Sie sicher und gesund!

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.

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