
ESRS E1: Berichterstattung zum Klimawandel nach den EU-Standards
Der ESRS E1 „Klimawandel“ legt offen, wie Unternehmen über ihre Treibhausgasemissionen, ihren Energieverbrauch sowie damit verbundene Risiken, Chancen und Steuerungsmaßnahmen berichten müssen. Ob und in welchem Umfang diese Angaben gemacht werden, hängt, wie bei allen themenspezifischen ESRS, von der Wesentlichkeitsanalyse ab. In der Praxis gilt Klimawandel bei den meisten Unternehmen als wesentlich, weil fast jede Geschäftstätigkeit Emissionen und Energie verbraucht. Wenn ein Unternehmen ihn trotzdem als nicht wesentlich einstuft, muss es diese Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar begründen. Die Omnibus-Verordnung bringt dabei gezielte Erleichterungen, etwa indem ein detaillierter Klimatransitionsplan nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist, sondern nur, wenn ein solcher Plan tatsächlich existiert.
Die Berichtsanforderungen nach ESRS E1 „Klimawandel“ im Detail
E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
Unternehmen sollen darstellen, wie sie ihr Geschäftsmodell so ausrichten, dass sie zum Ziel des Pariser Abkommens beitragen – also zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf maximal 1,5 °C bis 2050. Damit ist ein langfristiger Dekarbonisierungspfad gemeint, der im Einklang mit wissenschaftlich fundierten Empfehlungen steht.
Aktueller Stand zum Transitionsplan (Omnibus-Regelung)
ESRS E1 sieht weiterhin Berichterstattung zu Übergangsplänen in Richtung einer klimaneutralen Wirtschaft vor. Durch die Omnibus-Anpassung ist der Transitionsplan jedoch nicht mehr als zwingend vorzulegendes, eigenständiges Dokument zu verstehen. Unternehmen müssen nur dann über diesen Plan berichten, wenn ein solcher Plan tatsächlich existiert oder erarbeitet wird. Es besteht also keine Pflicht, einen Transitionsplan ausschließlich für ESRS-Zwecke neu zu erstellen.
Unverändert gilt aber: Klimastrategie, Ziele und Emissionsminderungspfade sind bei wesentlichem Klimabezug offenzulegen. In der Praxis wird damit von vielen Unternehmen weiterhin erwartet, ihre Transformationslogik nachvollziehbar zu beschreiben, nur ohne die formale Vorgabe eines standardisierten „Transitionsplans“.
E1-2 – Strategien zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Unternehmen müssen darlegen, welche Unternehmensstrategien sie zur Steuerung wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgen – sowohl im Hinblick auf den Klimaschutz als auch auf die Anpassung an den Klimawandel. Dazu gehört auch eine Beschreibung, inwieweit Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsgremien in diese strategischen Entscheidungen eingebunden sind. Außerdem ist zu erläutern, ob und wie die Strategie zu folgenden Themen beiträgt:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Steigerung der Energieeffizienz
- Nutzung erneuerbarer Energien sowie
- weitere klimarelevante Handlungsfelder.
ESRS E1-3 – Klimabezogene Maßnahmen und Ressourcen
Unternehmen müssen ihre zentralen Klimamaßnahmen konkret beschreiben – also welche Projekte und Programme sie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und Energieverbrauch planen oder bereits umgesetzt haben (z. B. Effizienzmaßnahmen, Umstellung auf erneuerbare Energien, Prozess- oder Produktanpassungen). Zudem ist offenzulegen, welche finanziellen Mittel, Investitionen und personellen Ressourcen dafür bereitgestellt werden, wie diese Maßnahmen priorisiert sind und in welchem zeitlichen Rahmen sie zur Erreichung der Klimaziele beitragen sollen.
ESRS E1-4 – Energieverbrauch und Energie-Mix
Unternehmen müssen ihren gesamten Energieverbrauch offenlegen. Sowohl den direkten Verbrauch (z. B. Brennstoffe im eigenen Betrieb) als auch zugekaufte Energie (z. B. Strom, Wärme, Kälte). Dieser ist nach Energiequellen aufzuschlüsseln, insbesondere nach fossilen und erneuerbaren Energieträgern. Zudem ist der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtverbrauch darzustellen. Ziel ist es, die Energieintensität des Geschäftsmodells, den aktuellen Energiemix und den Fortschritt bei der Dekarbonisierung des Energiebezugs nachvollziehbar zu machen.
ESRS E1-5 – Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2
Offenzulegen sind die direkten Emissionen (Scope 1) sowie die indirekten Emissionen aus zugekaufter Energie (Scope 2), einschließlich der verwendeten Bilanzierungsmethoden und der Entwicklung im Zeitverlauf. Erfahren Sie hier mehr über die Scope 1 2 3 Emissionen.
ESRS E1-6 – Treibhausgasemissionen Scope 3
Unternehmen müssen die wesentlichen vor- und nachgelagerten Emissionen ihrer gesamten Wertschöpfungskette (Scope 3) erfassen und offenlegen, z. B. aus eingekauften Waren und Dienstleistungen, Transport und Distribution, Nutzung und Entsorgung der eigenen Produkte, Geschäftsreisen oder Pendelverkehr der Mitarbeitenden. Diese Emissionen sind, soweit relevant, nach den gängigen Scope 3 Kategorien zu gliedern und methodisch nachvollziehbar zu quantifizieren.
Aktueller Stand (Omnibus-Regelung):
Scope 3 Emissionen bleiben bei wesentlichem Klimabezug grundsätzlich berichtspflichtig, allerdings mit Übergangsfristen und Erleichterungen: In der Anlaufphase wird ein verstärkter Einsatz von Schätzungen, Sekundärdaten und vereinfachten Methoden akzeptiert, und die Anforderungen an Vollständigkeit und Detailtiefe werden schrittweise angezogen.
ESRS E1-7 – Treibhausgasentfernungen und Emissionsintensität
Unternehmen berichten über CO₂-Entfernungen (z. B. durch Senken oder technische Lösungen) und legen Emissionsintensitäten offen, etwa Emissionen pro Umsatz oder Produktionseinheit, um die Dekarbonisierung relativ zur Geschäftstätigkeit nachvollziehbar zu machen.
ESRS E1-8 – Physische und transitorische Klimarisiken
Dieser Abschnitt beleuchtet, welche physischen Klimarisiken (z.B. Extremwetter) und Übergangsrisiken (z.B. CO₂-Bepreisung, technologische Umbrüche) das Unternehmen betreffen und welche finanziellen und operativen Auswirkungen sich daraus ergeben können.
ESRS E1-9 – Einsatz von Kohlenstoffgutschriften
Abschließend ist offenzulegen, ob und in welchem Umfang Carbon Credits bzw. Kompensationsmaßnahmen genutzt werden, wie deren Qualität bewertet wird und in welchem Verhältnis sie zu tatsächlichen Emissionsreduktionen stehen.
Scope 3 Treibhausgasemissionen (ESRS E1-6)
Im ersten Jahr müssen nur Unternehmen mit über 750 Beschäftigten Scope‑3‑Daten angeben. Wegen der höheren Einstiegsschwelle trifft das vor allem Firmen, die sowieso bereits berichten. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle können Scope 3 Daten freiwillig berichten. Tun sie das, sind grundsätzlich die Anforderungen aus ESRS E1-6 zu beachten. Zusätzlich erlaubt die Omnibus-Regelung in der Anlaufphase verstärkt den Einsatz von Schätzungen, Sekundärdaten und vereinfachten Methoden.
Finanzielle Auswirkungen wesentlicher Klimarisiken und -chancen (ESRS E1-9)
Die Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer und transitorischer Klimarisiken sowie klimabezogener Chancen sind im ersten Anwendungsjahr freiwillig. Erfolgen freiwillige Angaben, genügen zunächst qualitative Informationen. In den ersten drei Jahren der Anwendung von ESRS E1-9 können Unternehmen ganz überwiegend qualitativ berichten, wenn eine belastbare Quantifizierung noch nicht möglich ist.
Fazit: Mit dem ESRS E1 den Weg zu einer transparenten Nachhaltigkeitsberichterstattung ebnen
ESRS E1 verpflichtet Unternehmen, ihre klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Strategien nachvollziehbar offenzulegen. Damit schafft der Standard einen klaren Rahmen für eine transparente und vergleichbare Klimaberichterstattung – von Emissionen und Energieverbrauch bis hin zu Maßnahmen, Zielen und Risiken. Die Omnibus‑Regelung erleichtert den Einstieg, ohne die inhaltlichen Kernanforderungen zu verändern. Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen Klimadaten systematisch erfassen, Prozesse aufbauen und ihre Klimastrategie schärfen. Wer diese Anforderungen frühzeitig umsetzt, verbessert nicht nur seine Berichtspflicht, sondern stärkt zugleich Glaubwürdigkeit, Steuerungsfähigkeit und Positionierung im nachhaltigen Wirtschaftsumfeld.
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Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird im Text das generische Maskulinum verwendet – gemeint sind damit immer alle Geschlechter.
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